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Wertermittlung Energieausweispflicht
EnEV 2014 verschärft die Energieausweis-Pflicht Mit der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wurde auch die Energieausweis-Pflicht verschärft. (Quelle: Westend61/imago) Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) hat die Energieausweis-Pflicht weiter verschärft. Verstöße gegen die Ausweispflichten werden mit Bußgeldern geahndet, die korrekte Verwendung soll stichprobenartig kontrolliert werden. Auch das Dokument selbst wurde verändert und teilt Gebäude nun in Energieeffizienzklassen ein, wie man sie bislang vor allem von Elektrogeräten kannte. Wann welcher Energieausweis vorgeschrieben ist, wer ihn ausstellen darf und welche Pflichten Haus- und Wohnungseigentümer haben. Angaben aus dem Energieausweis müssen in Immobilienanzeigen genannt werden "Immobilienanzeigen müssen künftig Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten", weist die teilstaatliche Deutsche Energie-Agentur (dena) auf eine der wichtigsten Änderungen der Energieausweis-Pflicht hin, die mit der EnEV 2014 verbunden sind. "Die Verkäufer beziehungsweise Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden." Schon im Inserat muss demnach der im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder - verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m²) und Jahr, der Hauptenergieträger der Gebäudeheizung und das Baujahr des Wohngebäudes angegeben werden. Spätestens bei einer Haus- oder Wohnungsbesichtigung muss das gesamte Ausweisdokument dem Interessenten ohne Aufforderung vorgelegt werden. Bei Vertragsabschluss muss es dem Käufer oder Mieter unverzüglich ausgehändigt werden. Energieeffizienzklassen im Energieausweis Energieausweise, die nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt werden, ordnen ein Wohngebäude außerdem einer Energieeffizienzklasse von  "A+" bis "H" zu. Diese muss dann ebenfalls in Immobilienanzeigen mit angegeben werden. Sie soll es Kauf- und Mietinteressenten ermöglichen, auf den ersten Blick einen fundierten Eindruck vom energetischen Zustand eines Gebäudes zu erhalten "A+"-klassifiziert werden Gebäude, deren Endenergiebedarf oder -verbrauch unter 30 kWh/m² im Jahr liegt. Die Effizienzklasse "H" weist Wohngebäude aus, deren Bedarf oder Verbrauch höher als 250 kWh/m² im Jahr ist. Kombiniert wird die Einteilung mit dem schon aus dem alten Energieausweis bekannten Bandtacho, der die Energieeffizienz auch noch einmal farblich von grün (sehr effizient) über gelb (durchschnittlich effizient) bis hin zu orange und rot (wenig effizient) visualisiert. Den Energieausweis gibt es als Bedarfs- und als Verbrauchsausweis  Unverändert gibt es den Energieausweis auch nach der EnEV 2014 in zwei Varianten. Der Verbrauchsausweis basiert auf dem Energieverbrauch der Hausbewohner in den zurückliegenden drei Jahren und wird auf Basis der Heizkostenabrechnungen erstellt. Das bedeutet, dass hier die Heizgewohnheiten der Verbraucher ausschlaggebend sind. Wer zum Beispiel beruflich häufig unterwegs ist, heizt zuhause weniger und der Verbrauchsausweis wird das Gebäude als effizienter klassifizieren, als wenn es etwa von jemandem bewohnt würde, der oft zuhause ist, schnell  friert und deshalb häufiger und stärker heizt. Beim Bedarfsausweis hingegen spielt das individuelle Heizverhalten keine Rolle. Für diese Variante nimmt ein Fachmann die baulichen Bestandteile des Gebäudes und die Pläne genau unter die Lupe. "Beim Bedarfsausweis werden die Energiebedarfskennwerte rechnerisch auf der Grundlage von Baujahr, Bauunterlagen, technischen Gebäude- und Heizungsdaten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (Klimadaten, Nutzerverhalten, Raumtemperatur) bestimmt", erklärt die VZ NRW. Wer darf einen Energieausweis erstellen? Ausgestellt werden darf das Dokument nur von qualifizierten Fachleuten. Dazu zählen unter anderem viele Schornsteinfeger, Architekten und natürlich Energieberater. Da es kein Zertifikat für die Zulassung gibt, empfiehlt die Verbraucherzentrale, sich schriftlich vom Aussteller bestätigen zu lassen, dass er einen Energieausweis erstellen darf. Wer braucht keinen Energieausweis? Energieausweise sind zehn Jahre lang gültig. Trotz der mit der EnEV 2014 verbundenen Änderungen brauchen Hausbesitzer, die bereits einen Energieausweis für ihr Gebäude haben, also keinen neuen. Nur wenn am Haus energetische Änderungen vorgenommen werden, muss ein neuer Ausweis erstellt werden. Die Energieausweis-Pflicht gilt für alle Besitzer von Immobilien, für die nach dem 1. Oktober 2007 eine Baugenehmigung beantragt wurde oder die danach noch einmal energetisch modernisiert wurden. Wer eine Immobilie verkaufen und vermieten will, braucht ebenfalls generell einen Energieausweis, es sei denn, die Immobilie steht unter Denkmalschutz. Keinen Energieausweis braucht, wer selbst in einem eigenen Haus wohnt, für das die Baugenehmigung vor dem 1. Oktober 2007 beantragt wurde, und dieses nicht verkaufen oder vermieten will. Auch für sehr kleine Gebäude mit Nutzflächen unter 50 Quadratmetern wird der Ausweis nicht verlangt. Vermieter einer Immobilie, bei der das Mietverhältnis schon bei Einführung der Energieausweis-Pflicht bestand, brauchen erst dann einen Energieausweis, wenn das Mietverhältnis endet und die Immobilie zur Neuvermietung oder zum Verkauf inseriert werden soll. Bußgelder bei Verstößen gegen die Energieausweis-Pflicht Ab dem 1. Mai 2015 können Verstöße gegen die Ausweispflichten richtig teuer werden. Sie gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Quelle: zuhause.de, dpa-tmn, ots
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